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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2378 BGB - Nachlassverbindlichkeiten 

§ 2378 BGB - Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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