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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2378 BGB - Nachlassverbindlichkeiten 

Stand: 19.04.2013

§ 2378 BGB - Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.


Weitere Vorschriften um § 2378 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2378 BGB:

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