JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2378 BGB - Nachlassverbindlichkeiten
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2378 BGB:
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