JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2378 BGB - Nachlassverbindlichkeiten
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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