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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2373 BGB - Dem Verkäufer verbleibende Teile 

Stand: 19.04.2013

§ 2373 BGB - Dem Verkäufer verbleibende Teile

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.


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