JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2372 BGB - Dem Käufer zustehende Vorteile
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
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