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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2372 BGB - Dem Käufer zustehende Vorteile 

Stand: 17.06.2013

§ 2372 BGB - Dem Käufer zustehende Vorteile

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.


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