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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2369 BGB - Gegenständlich beschränkter Erbschein 

Stand: 19.04.2013

§ 2369 BGB - Gegenständlich beschränkter Erbschein

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.


Weitere Vorschriften um § 2369 BGB

Entscheidungen zu § 2369 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.02.2008, 1 W 59/07
    Ist nach dem gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen Abkömmling von der...
  • BGH, 10.12.2004, V ZR 120/04
    a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmlichen Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn eine...
  • OLG-FRANKFURT, 29.06.2004, 20 W 427/03
    Beantragt der Gläubiger die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich einer notariellen Unterwerfungserklärung des Erblassers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, so kann er den Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins führen, wenn...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 27.09.2001, 3 W 124/01
    I. Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; einer entsprechenden Rüge bedarf es nicht. II. Die deutschen Gerichte sind für die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins auf der Grundlage ausländischen Rechts (hier: iranisches Erbrecht) international nicht zuständig. III. Ein...
  • BAYOBLG, 12.12.2000, 1Z BR 136/00
    Zur Frage, ob beim Tod eines niederländischen Erblassers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland das deutsches Erbrecht anzuwenden ist und zur Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in solchen Erbschaftsfällen.

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