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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2368 BGB - Testamentsvollstreckerzeugnis 

Stand: 20.05.2013

§ 2368 BGB - Testamentsvollstreckerzeugnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.

(2) (weggefallen)

(3) Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.


Weitere Vorschriften um § 2368 BGB

Entscheidungen zu § 2368 BGB

  • BAYOBLG, 26.11.2004, 1Z BR 74/04
    1. Auswirkungen der Nachlassspaltung wegen eines in Florida/U.S.A. belegenen Grundstücks auf die Testamentsvollstreckung. 2. Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung des Testamentsvollstreckeramtes, wenn der Nachlass im Ausland belegene Teile umfasst. Nimmt der Testamentsvollstrecker irrigerweise auch insoweit sein Amt in...
  • OLG-HAMM, 23.03.2004, 15 W 75/04
    1) Der Zusatz in einem Testamentsvollstreckerzeugnis "Der Erblasser hat angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung beschränkt ist auf die Abwicklung des Nachlasses." begründet die Unrichtigkeit des so erteilten Zeugnisses im Sinne des § 2361 Abs. 1 BGB; das Zeugnis muss eingezogen werden. 2) Eine durch Testamentsauslegung...
  • BAYOBLG, 13.01.2004, 1Z BR 26/03
    1. Verwerfung einer formunwirksam eingelegten weiteren Beschwerde. 2. Die vom Senat für den Geschäftswert in Verfahren auf Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers entwickelten Grundsätze sind auch im Verfahren auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses anwendbar; in der Regel kann von 10 % des...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.05.2000, 1 W 931/99
    Rechtssatz: BGB § 2368; HGB §§ 12 Abs. 2; 162 Abs. 1 und 3 (Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei Dauertestamentsvollstreckung) 1. Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch bei nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile der Erben...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2368 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 16 Nachlass- und Teilungssachen

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