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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2367 BGB - Leistung an Erbscheinserben 

Stand: 20.05.2013

§ 2367 BGB - Leistung an Erbscheinserben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.


Weitere Vorschriften um § 2367 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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