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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2366 BGB - Öffentlicher Glaube des Erbscheins 

Stand: 20.05.2013

§ 2366 BGB - Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.


Weitere Vorschriften um § 2366 BGB

Entscheidungen zu § 2366 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 29.06.2004, 20 W 427/03
    Beantragt der Gläubiger die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich einer notariellen Unterwerfungserklärung des Erblassers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, so kann er den Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins führen, wenn...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2366 BGB:

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