JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2364 BGB - Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 8 (Erbschein)
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
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