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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2362 BGB - Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben 

§ 2362 BGB - Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 5 (Verjährung)
        • Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)
      • § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 8 (Erbschein)
    • § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
    • § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
    • § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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