Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2359 BGB - Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins 

Stand: 17.06.2013

§ 2359 BGB - Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.


Weitere Vorschriften um § 2359 BGB

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2359 BGB - Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche