JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2359 BGB - Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 8 (Erbschein)
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
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