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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2359 BGB - Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins 

§ 2359 BGB - Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.



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