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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2357 BGB - Gemeinschaftlicher Erbschein 

Stand: 20.05.2013

§ 2357 BGB - Gemeinschaftlicher Erbschein

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.


Weitere Vorschriften um § 2357 BGB

Entscheidungen zu § 2357 BGB

  • BAYOBLG, 10.05.2004, 1Z BR 110/03
    Auslegung eines vor einem spanischen Notar errichteten Testaments, in dem der deutsche Erblasser seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin des in Spanien belegenen Vermögens einsetzt und erklärt, dass er seinen Kindern ausreichend Vermögensgegenstände in seinem in Deutschland errichteten Testament zugedacht hat, um deren...

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