JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2354 BGB - Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 8 (Erbschein)
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2354 BGB:
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