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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2354 BGB - Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag 

Stand: 20.05.2013

§ 2354 BGB - Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:

1.
die Zeit des Todes des Erblassers,
2.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
3.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
4.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
5.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.

(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.


Weitere Vorschriften um § 2354 BGB

Entscheidungen zu § 2354 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.09.2005, 1 W 159/05
    Ein Antragsteller im Erbscheinsverfahren hat die nach den §§ 2354 bis 2356 BGB erforderlichen Angaben zu machen und Urkunden vorzulegen. Eine darüber hinaus gehende Ermittlungspflicht trifft ihn nicht. Er hat aber an den weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben mitzuwirken.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2354 BGB:

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