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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2353 BGB - Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag 

Stand: 20.05.2013

§ 2353 BGB - Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 8 (Erbschein)

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).



Weitere Vorschriften um § 2353 BGB

Entscheidungen zu § 2353 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 27.06.2006, 1 W 366/05
    Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach dem Recht der ehemaligen DDR fehlt es in der Regel an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Nachlassgegenständen bestehen, die von diesem Erbschein erfasst werden.
  • OLG-NAUMBURG, 20.01.2006, 10 Wx 4/05
    Das Reichserbhofgesetz gilt nur für Nachlässe, die zum Stichtag 24. April 1947 noch nicht geregelt waren. Das kann nicht angenommen werden, wenn zwar ein gesetzlicher Erbe den Hof in Besitz genommen hat, die übrigen Erben aber die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt haben.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 31.05.2005, 1 W 125/04
    Nach Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft. Der Beschwerdeführer kann dieses Ziel aus prozessökonomischen Gründen auch mit der weiteren Beschwerde gegen die zum Vorbescheid des Amtsgerichts ergangene Beschwerdeentscheidung verfolgen, wenn der Erbschein entsprechend dem...
  • OLG-STUTTGART, 21.04.2005, 8 W 10/05
    1. Eine in einem Vorbescheid angekündigte Abweisung von Anträgen kann nicht Gegenstand einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung sein. 2. Mit Erlass eines Erbscheins wird ein gegen den Vorbescheid gerichtetes Beschwerdeverfahren gegenstandslos; dies gilt auch, wenn der erteilte Erbschein nicht dem angekündigten Erbschein...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.12.2004, 1 W 194/02
    Wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einziehung eines ihn als Berechtigten ausweisenden Erbscheins mit dem Ziel der Neuerteilung eines dem eingezogenen Erbscheins entsprechenden Erbscheins und zugleich mit einer Beschwerde gegen die Erteilung eines eine andere Person als Erben ausweisenden Erbscheins, so ist diese Beschwerde als...
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Erwähnungen von § 2353 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2353 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 16 Nachlass- und Teilungssachen

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