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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2350 BGB - Verzicht zu Gunsten eines anderen 

§ 2350 BGB - Verzicht zu Gunsten eines anderen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 7 (Erbverzicht)

(1) Verzichtet jemand zu Gunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.

(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.



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