JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 235 BGB - Umtauschrecht
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 7 (Sicherheitsleistung)
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 235 BGB:
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