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JuraForum.deGesetzeBGB§ 235 BGB - Umtauschrecht 

Stand: 19.04.2013

§ 235 BGB - Umtauschrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 7 (Sicherheitsleistung)

Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.


Weitere Vorschriften um § 235 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 235 BGB:

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