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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2349 BGB - Erstreckung auf Abkömmlinge 

Stand: 19.04.2013

§ 2349 BGB - Erstreckung auf Abkömmlinge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 7 (Erbverzicht)

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.


Weitere Vorschriften um § 2349 BGB

Entscheidungen zu § 2349 BGB

  • OLG-HAMM, 16.06.2009, I-15 Wx 312/08
    1) Der Zuwendungsverzicht eines durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings kann Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Auslegung der Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sein, die zum Wegfall der erfolgten Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Verzichtenden führt. 2) Für die...

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