JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2349 BGB - Erstreckung auf Abkömmlinge
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 7 (Erbverzicht)
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
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