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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2349 BGB - Erstreckung auf Abkömmlinge 

§ 2349 BGB - Erstreckung auf Abkömmlinge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 7 (Erbverzicht)

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.



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