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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2347 BGB - Persönliche Anforderungen, Vertretung 

Stand: 20.05.2013

§ 2347 BGB - Persönliche Anforderungen, Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 7 (Erbverzicht)

(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.


Weitere Vorschriften um § 2347 BGB

Entscheidungen zu § 2347 BGB

  • BAYOBLG, 13.11.2000, 1Z BR 134/99
    Zur Frage, wie ein Erbverzichtsaufhebungsvertrag auszulegen ist, wenn der Betreuer für den vielleicht geschäftsunfähigen Erblassers Erklärungen abgab.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2347 BGB:

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