( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2344 BGB - Wirkung der Erbunwürdigerklärung 

§ 2344 BGB - Wirkung der Erbunwürdigerklärung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 6 (Erbunwürdigkeit)

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2344-wirkung-der-erbunwuerdigerklaerung

© "§ 2344 BGB - Wirkung der Erbunwürdigerklärung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN