JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2343 BGB - Verzeihung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 6 (Erbunwürdigkeit)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 2343 BGB - Verzeihung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum