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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2342 BGB - Anfechtungsklage 

Stand: 20.05.2013

§ 2342 BGB - Anfechtungsklage

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 6 (Erbunwürdigkeit)

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.


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