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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2341 BGB - Anfechtungsberechtigte 

§ 2341 BGB - Anfechtungsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 6 (Erbunwürdigkeit)

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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