JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2341 BGB - Anfechtungsberechtigte
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 6 (Erbunwürdigkeit)
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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