JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2339 BGB - Gründe für Erbunwürdigkeit
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 6 (Erbunwürdigkeit)
(1) Erbunwürdig ist:
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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