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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2337 BGB - Verzeihung 

Stand: 20.05.2013

§ 2337 BGB - Verzeihung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.


Weitere Vorschriften um § 2337 BGB

Entscheidungen zu § 2337 BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 12.08.2004, 7 U 135/03
    Auf die Formnichtigkeit eines schenkungsweise abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses der Erblasser können sich die Erben jedenfalls dann nicht berufen, wenn sich im Testament des Erblassers eine Auflage befindet, dass die Erben das Schuldanerkenntnis zu beachten hätten.

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