JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2337 BGB - Verzeihung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 5 (Pflichtteil)
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
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