( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2337 BGB - Verzeihung 

§ 2337 BGB - Verzeihung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung.
Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2337-verzeihung

© "§ 2337 BGB - Verzeihung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN