JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2336 BGB - Form, Beweislast, Unwirksamwerden
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 5 (Pflichtteil)
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) (weggefallen)
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2336 BGB:
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