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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2336 BGB - Form, Beweislast, Unwirksamwerden 

Stand: 20.05.2013

§ 2336 BGB - Form, Beweislast, Unwirksamwerden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

(4) (weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 2336 BGB

Entscheidungen zu § 2336 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 04.05.2005, 4 U 208/04
    1. Die Formulierung in einem Testament, "da sie mich mehrmals geschlagen hat und mit Totschlag bedroht hat", lässt einen der § 2336 III BGB genügenden unverwechselbaren Kernsachverhalt nicht erkennen. 2. Durch die Bezugnahme auf ein ärztliches Attest wird der Entziehungsgrund ebenfalls nicht formwirksam im Testament festgehalten.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2336 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)
            • § 1513 Entziehung des Anteils
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)
      • § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
      • Abschnitt 4 (Erbvertrag)
    • § 2297 Rücktritt durch Testament
      • Abschnitt 5 (Pflichtteil)
    • § 2338 Pflichtteilsbeschränkung

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