JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2332 BGB - Verjährung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 5 (Pflichtteil)
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Fußnoten:
Zu § 2332: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).
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