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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2331 BGB - Zuwendungen aus dem Gesamtgut 

Stand: 17.06.2013

§ 2331 BGB - Zuwendungen aus dem Gesamtgut

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.

(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 2331 BGB

Entscheidungen zu § 2331 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 16.08.2007, 10 W 592/07
    Eine Einstweilige Verfügung auf Stundung von Prämien für die Lebensversicherung zum Rechtsschutz gegen eine Kündigung des Versicherers wegen Prämienrückstands.

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