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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2330 BGB - Anstandsschenkungen 

Stand: 20.05.2013

§ 2330 BGB - Anstandsschenkungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


Weitere Vorschriften um § 2330 BGB

Entscheidungen zu § 2330 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 13.07.2006, 7 U 1801/05
    Die Absicherung des überlebenden Ehegatten rechtfertigt nur dann die Einschränkung des Pflichtteilsrechts naher Angehöriger im Sinne des § 2330 BGB, wenn diese in einer Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre....

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