JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2330 BGB - Anstandsschenkungen
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 5 (Pflichtteil)
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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