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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2328 BGB - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe 

Stand: 20.05.2013

§ 2328 BGB - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.


Weitere Vorschriften um § 2328 BGB

Entscheidungen zu § 2328 BGB

  • BGH, 18.07.2007, XII ZR 64/05
    Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur...

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