JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2324 BGB - Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 5 (Pflichtteil)
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
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