JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2323 BGB - Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 5 (Pflichtteil)
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
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