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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2320 BGB - Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben 

Stand: 20.05.2013

§ 2320 BGB - Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.


Weitere Vorschriften um § 2320 BGB

Entscheidungen zu § 2320 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 30.06.2004, 1 AR 17/04 (Zust)
    Der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft erfasst auch Streitigkeiten unter den Miterben, wenn Anlass des Ausgleichsanspruchs eine Nachlassverbindlichkeit ist (hier: Pflichtteilsanspruch eines Dritten) und die Miterben für diese Nachlassverbindlichkeit gesamtschuldnerisch einzustehen haben.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2320 BGB:

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