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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben 

Stand: 17.06.2013

§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.



Weitere Vorschriften um § 2314 BGB

Entscheidungen zu § 2314 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 10.10.2007, 7 U 114/07
    § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB findet auch Anwendung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe, der zum Alleinerben eingesetzt wurde, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.
  • OLG-NAUMBURG, 23.08.2007, 1 U 28/07
    1. Für die vergleichenden Wertbetrachtungen im Rahmen des § 2306 Abs. 1 BGB ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (§ 2311 BGB). 2. Ein Erbe ist zur Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des...
  • OLG-MUENCHEN, 27.07.2007, 33 Wx 34/07
    1. Der Begriff des "berechtigten Interesses" zur Akteneinsicht (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist weitergehend als der des "rechtlichen Interesses" in § 299 Abs. 2 ZPO, der ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt. 2. Eine Antragstellerin, die sich über die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen durch Einsicht in...
  • OLG-SCHLESWIG, 15.08.2006, 3 U 63/05
    1. Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs gelten Rechtsverhältnisse, die in Folge des Erbgangs durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit erloschen sind, entsprechend den §§ 1976,2143,2377 BGB als nicht erloschen. 2. Macht der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, muss er...
  • OLG-CELLE, 06.07.2006, 6 U 53/06
    Die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gebietet ihre einschränkende Auslegung, dass sie Auskunftsrechte nur einräumt dem von Hause aus enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten Nichtmehr-Erben wählt.
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