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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2312 BGB - Wert eines Landguts 

Stand: 20.05.2013

§ 2312 BGB - Wert eines Landguts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.

(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.

(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.


Weitere Vorschriften um § 2312 BGB

Entscheidungen zu § 2312 BGB

  • OLG-CELLE, 10.10.2007, 7 U 62/06
    1. Bei der Ermittlung des Reinertrages eines Landguts nach § 2049 II BGB sind vom Rohertrag als betriebliche Kosten auch (fiktive) Lohnansprüche des Betriebsinhabers und seiner nicht entlohnten mitarbeitenden Familienangehörigen in Abzug zu bringen. 2. Bei den vom Reinertrag abzusetzenden übernommenen Verbindlichkeiten sind...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2312 BGB:

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