(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu.
2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung...
1. Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs gelten Rechtsverhältnisse, die in Folge des Erbgangs durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit erloschen sind, entsprechend den §§ 1976,2143,2377 BGB als nicht erloschen.
2. Macht der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, muss er...
Bürgschaftsverbindlichkeiten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes i.S.d. § 2311 Abs. 1 BGB so lange außer Betracht zu lassen, so lange offen ist, ob und in welcher Höhe der Bürger überhaupt in Anspruch genommen wird.
1. Zum Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritt des mit dem Rechtgeschäft bezweckten Erfolges, wenn Eltern zum Erhalt des Familienvermögens und in Erwartung der Miterbenstellung erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt werden, später aber absprachewidrig nur ein anderes Kind Alleinerbe des zuletzt Verstorbenen wird.
2. Ein...
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