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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2309 BGB - Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge 

Stand: 19.04.2013

§ 2309 BGB - Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.


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