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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2305 BGB - Zusatzpflichtteil 

Stand: 19.04.2013

§ 2305 BGB - Zusatzpflichtteil

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.


Weitere Vorschriften um § 2305 BGB

Entscheidungen zu § 2305 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.12.2008, 1 W 417/07
    1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung...
  • OLG-CELLE, 10.10.2002, 22 U 79/01
    Der Anspruch auf Aufstockung des hinterlassenen Erbteils bis zum Erreichen des Pflichtteils (§ 2305 BGB) und die gesetzliche Vorschrift, dass in einem solchen Falle Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils als nicht angeordnet gelten, ergänzen einander, während erstgenannter Anspruch und Ausschlagungsrecht bei einem...

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