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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2303 BGB - Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils 

Stand: 20.05.2013

§ 2303 BGB - Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 5 (Pflichtteil)

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.



Weitere Vorschriften um § 2303 BGB

Entscheidungen zu § 2303 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.12.2008, 1 W 417/07
    1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung...
  • BFH, 19.07.2006, II R 1/05
    Die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs setzt nicht die Bezifferung des Anspruchs voraus.
  • OLG-SCHLESWIG, 02.11.2003, 3 Wx 47/02
    Zur Auslegung der Formulierung "bei gemeinsamen Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten.
  • BFH, 08.10.2003, II R 46/01
    Zahlungen des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 Abs. 1 BGB führen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum Erlöschen der Erbschaftsteuer; sie sind jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung...
  • OLG-KARLSRUHE, 24.09.2003, 9 U 59/03
    1. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten kann der Träger der Sozialhilfe nach dem Tod des Erstversterbenden nach erfolgter Überleitung Pflichtteilsansprüche eines behinderten Kindes unabhängig von dessen eigener Entscheidung geltend machen. 2. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung, die den besonderen Interessen des...
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Erwähnungen von § 2303 BGB in anderen Vorschriften

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