JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2303 BGB - Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 5 (Pflichtteil)
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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