JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2302 BGB - Unbeschränkbare Testierfreiheit
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 4 (Erbvertrag)
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
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