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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2302 BGB - Unbeschränkbare Testierfreiheit 

§ 2302 BGB - Unbeschränkbare Testierfreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.



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