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§ 2300 BGB - Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden.
Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 2300: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      • 5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)
    • § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

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