Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2298 BGB - Gegenseitiger Erbvertrag 

Stand: 19.04.2013

§ 2298 BGB - Gegenseitiger Erbvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.

(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.


Weitere Vorschriften um § 2298 BGB

Entscheidungen zu § 2298 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 13.09.2005, 31 Wx 64/05
    1. In einem Erbvertrag kann eine Enterbung nicht in vertragsmäßiger Weise, sondern nur als einseitige Verfügung getroffen werden. 2. Haben sich in einem Erbvertrag die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, keinen Schlusserben bestimmt und ferner verfügt, dass der längstlebende Ehegatte seine Verwandten von der...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2298 BGB - Gegenseitiger Erbvertrag"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche