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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2297 BGB - Rücktritt durch Testament 

Stand: 20.05.2013

§ 2297 BGB - Rücktritt durch Testament

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 2297 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2297 BGB:

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