JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2297 BGB - Rücktritt durch Testament
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 4 (Erbvertrag)
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben.
In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 2297: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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