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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2296 BGB - Vertretung, Form des Rücktritts 

§ 2296 BGB - Vertretung, Form des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden.
Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

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