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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2296 BGB - Vertretung, Form des Rücktritts 

Stand: 20.05.2013

§ 2296 BGB - Vertretung, Form des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.


Weitere Vorschriften um § 2296 BGB

Entscheidungen zu § 2296 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 14.05.2009, 26 U 31/08
    Artikel 26, Absatz 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung richtet (hier: Erschwerung des Widerrufs durch das Erfordernis des Zugangs).
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 18.04.2005, 3 W 15/05
    Zur Wirksamkeit des bei Lebzeiten der Ehegatten erklärten Widerrufs einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung und zum Nachweis der Zustellung der Widerrufserklärung durch den Gerichtsvollzieher.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 01.09.2003, 3 W 180/03
    Auch wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedenken, kann die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint werden, dass die Verfügungen nicht gleichlautend formuliert sind, das Testament zu Gunsten des Überlebenden eine Freistellungsklausel enthält und der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2296 BGB:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlußvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

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