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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2295 BGB - Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung 

Stand: 20.05.2013

§ 2295 BGB - Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.


Weitere Vorschriften um § 2295 BGB

Entscheidungen zu § 2295 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 16.04.2009, 31 Wx 90/08
    1. Dass eine vertragsmäßige Erbeinsetzung "mit Rücksicht" auf eine in einem gesonderten Überlassungsvertrag enthaltene Unterhaltsverpflichtung des Bedachten vorgenommen wurde, kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass beide Verträge am gleichen Tag abgeschlossen wurden. 2. Die Aufhebung der...

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