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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2294 BGB - Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten 

Stand: 20.05.2013

§ 2294 BGB - Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.


Weitere Vorschriften um § 2294 BGB

Entscheidungen zu § 2294 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 16.05.2006, 1 W 143/04
    1) In Fällen, in denen die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Betracht kommt - hier: Widerruf eines Erbvertrags -, gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung. Danach kommt es nur darauf an, ob das Gericht bei der Bewilligung hätte erkennen können, dass die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2294 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)
      • § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
      • Abschnitt 4 (Erbvertrag)
    • § 2297 Rücktritt durch Testament

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