( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2294 BGB - Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten 

§ 2294 BGB - Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)
      • § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
      • Abschnitt 4 (Erbvertrag)
    • § 2297 Rücktritt durch Testament

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2294-ruecktritt-bei-verfehlungen-des-bedachten

© "§ 2294 BGB - Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN