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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2292 BGB - Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament 

Stand: 17.06.2013

§ 2292 BGB - Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.


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