( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2290 BGB - Aufhebung durch Vertrag 

§ 2290 BGB - Aufhebung durch Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben.
Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird.
Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.


Fußnoten:


Zu § 2290: Geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 4 (Erbvertrag)
    • § 2291 Aufhebung durch Testament
    • § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
    • § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2290-aufhebung-durch-vertrag

© "§ 2290 BGB - Aufhebung durch Vertrag" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN