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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2289 BGB - Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338 

Stand: 20.05.2013

§ 2289 BGB - Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.



Weitere Vorschriften um § 2289 BGB

Entscheidungen zu § 2289 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 18.09.2008, 31 Wx 8/08
    1. Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig; der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens...
  • OLG-MUENCHEN, 03.06.2008, 34 Wx 29/08
    1. Die einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung für vertragsmäßig eingesetzte Erben stellt eine rechtliche Beeinträchtigung der bedachten Erben dar. 2. Zur Befugnis des Grundbuchamts, mehrere notarielle Verfügungen von Todes wegen bei sich nicht deckendem Inhalt selbständig auszulegen (hier: Einsetzung...
  • OLG-MUENCHEN, 27.07.2007, 31 Wx 51/07
    1. Ein Erbvertrag macht eine spätere Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie das Recht der vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Nach § 2281 Abs. 1 BGB und § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit die Erblasserin zu der...
  • OLG-MUENCHEN, 10.10.2006, 31 Wx 29/06
    1. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Vorbescheid in einer Nachlasssache, hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als eine Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert. 2. In einem Erbvertrag kann dem überlebenden Ehegatten das Recht vorbehalten werden, die einzige...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 27.10.2005, 8 U 626/04
    1. Vermacht der überlebende Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einem gemeinschaftlichen Abkömmling ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück und beschwert diesen mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen gemeinschaftlichen Abkömmlings, so liegt darin die Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen und damit...
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Erwähnungen von § 2289 BGB in anderen Vorschriften

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