Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2288 BGB - Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers 

Stand: 20.05.2013

§ 2288 BGB - Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.

(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.


Weitere Vorschriften um § 2288 BGB

Entscheidungen zu § 2288 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 07.11.2000, 13 W 46/00
    Eine den Erben beeinträchtigende Schenkung des Erblassers liegt nicht vor, wenn dieser damit seine eigene Versorgung im Alter sicherstellen will.
  • BGH, 17.12.1997, IV ZR 138/96
    BGB § 2288 Abs. 2 Satz 1 Für eine Beeinträchtigungsabsicht des erbvertraglich gebundenen Erblassers spricht im Fall des § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits die Veräußerung des vermachten Gegenstands in dem Bewußtsein, daß damit dem Vermächtnis der Boden entzogen wird und daß die Gegenleistung für die Veräußerung keinen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2288 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2288 BGB - Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche