JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2286 BGB - Verfügungen unter Lebenden
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 4 (Erbvertrag)
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
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