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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2286 BGB - Verfügungen unter Lebenden 

§ 2286 BGB - Verfügungen unter Lebenden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.



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