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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2285 BGB - Anfechtung durch Dritte 

§ 2285 BGB - Anfechtung durch Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

Die im § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.



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